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Kununu-Bewertung löschen lassen: Was Arbeitgeber wissen müssen.

Auch Arbeitgeberportale müssen Bewertungen prüfen. Wie genau, darüber streiten die Gerichte. Ein Überblick über die Rechtslage.

  • 4 Entscheidungen
  • Kein Anspruch auf Klarnamen
  • Stand: 9. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Auch Arbeitgeberportale müssen prüfen. Bestreitet ein Arbeitgeber, dass der Verfasser je bei ihm gearbeitet hat, muss das Portal dem nachgehen.
  • Hamburger Gerichte verlangen, dass der Arbeitgeber die Nachweise selbst prüfen kann. Weitgehend geschwärzte Unterlagen reichten dort nicht.
  • Das Oberlandesgericht Dresden ließ stark anonymisierte Nachweise genügen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu ist uns nicht bekannt.
  • Einen Anspruch auf den Klarnamen des Verfassers geben diese Entscheidungen nicht.
  • Ehrliche Kritik echter Mitarbeiter bleibt stehen.

Gilt für Kununu dasselbe wie für Google?

Im Grundsatz ja. Der Bundesgerichtshof hat 2022 für ein Reiseportal entschieden: Bestreitet der Bewertete den Kontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Regeln 2024 auf Arbeitgeberportale übertragen (Beschluss vom 08.02.2024, 7 W 11/24). An die Stelle des Kundenkontakts tritt das Arbeitsverhältnis: Hat der Verfasser je bei Ihnen gearbeitet oder sich bei Ihnen beworben?

Die Hamburger Entscheidungen betreffen nach übereinstimmenden Berichten das Portal Kununu. Der Beschluss von 2024 erging in einem Eilverfahren und war nicht das letzte Wort: Das Landgericht Hamburg hob die Verfügung wenige Wochen später wieder auf, nachdem das Portal weitere Unterlagen vorgelegt hatte (Urteil vom 26.04.2024, 324 O 559/23). In späteren Hauptsacheverfahren blieben die Hamburger Gerichte bei ihrer strengen Linie.

Bundesgerichtshofhöchstes ZivilgerichtVI ZR 1244/20

Die Rüge „kein Kundenkontakt“ genügt.

Ein Ferienpark beanstandete Bewertungen auf einem Reiseportal nur mit dem Hinweis, die Verfasser seien keine Gäste gewesen. Das Portal fragte nicht nach. Der Bundesgerichtshof gab dem Ferienpark recht: Die Rüge reicht grundsätzlich aus, auch wenn die Bewertung Einzelheiten schildert. Das Portal muss sie an den Verfasser weiterleiten. Antwortet der nicht in angemessener Frist, ist die Bewertung zu löschen.

Für Sie heißt dasGegenüber dem Portal müssen Sie nicht beweisen, dass jemand kein Kunde war. Es reicht zunächst, den Kontakt zu bestreiten. Zwei Grenzen nennt das Gericht: Ist der Verfasser für Sie ohne Weiteres erkennbar, müssen Sie mehr vortragen. Und Rechtsmissbrauch wird nicht geschützt.

Der Streitpunkt: Wie genau muss das Portal prüfen?

Arbeitgeberportale versprechen ihren Nutzern Anonymität. Arbeitgeber wollen wissen, ob eine Bewertung echt ist. Zwischen diesen beiden Interessen verläuft der Streit, und die Gerichte ziehen die Linie unterschiedlich.

Die Hamburger Linie: Der Arbeitgeber muss prüfen können

Oberlandesgericht HamburgBerufungsgericht7 U 33/25

Das Portal muss so viel offenlegen, dass der Arbeitgeber prüfen kann.

Ein Arbeitgeber bestritt bei vier Bewertungen auf einem Arbeitgeberportal, dass die Verfasser je bei ihm gearbeitet hatten. Das Gericht entschied: Die bloße Versicherung des Portals, es habe geprüft, genügt nicht. Die Anonymität der Verfasser steht der Prüfpflicht nicht entgegen. Zwei Bewertungen wurden untersagt. Zwei blieben stehen, weil die mitgeteilten Angaben dem kleinen Betrieb mit rund 15 Mitarbeitern die Prüfung ermöglichten.

Für Sie heißt dasSie müssen sich nicht mit „wir haben das geprüft“ abspeisen lassen. Wie viel das Portal offenlegen muss, hängt aber vom Einzelfall ab, auch von der Größe Ihres Betriebs.

Landgericht Hamburgerste Instanz324 O 315/24

Weitgehend geschwärzte Nachweise reichten hier nicht.

Eine Immobilienverwaltung wehrte sich gegen eine Ein-Sterne-Bewertung mit der Überschrift „Enttäuschend!“. Das Portal legte eine geschwärzte Lohnabrechnung und ein geschwärztes Zeugnis vor. Dem Gericht genügte das nicht, weil der Arbeitgeber damit nicht prüfen konnte, ob der Verfasser bei ihm gearbeitet hatte. Die Bewertung wurde untersagt. Die Berufung (Oberlandesgericht Hamburg, 7 U 8/25) nahm das Portal nach einem Bericht von beck-aktuell 2026 zurück.

Für Sie heißt dasNach der Hamburger Rechtsprechung müssen Nachweise Ihnen die Prüfung tatsächlich ermöglichen. Andere Gerichte waren mit weniger zufrieden.

Die Gegenposition aus Dresden

Oberlandesgericht DresdenBerufungsgericht4 U 744/24

Die volle Identität des Verfassers muss in der Regel nicht offengelegt werden.

Ein Logistikunternehmen bestritt, dass der Verfasser einer Bewertung je bei ihm beschäftigt war, und warf dem Portal vor, dessen Identität nicht offenzulegen. Das Gericht wies die Klage nach den Berichten ab: Die unbeschränkte Offenlegung der Identität könne regelmäßig nicht verlangt werden. Stark anonymisierte Vertragsunterlagen, das Jahr des Ausscheidens und eine Zeugenaussage zum Prüfverfahren genügten.

Für Sie heißt dasAußerhalb Hamburgs kann ein Gericht mit weniger Nachweisen zufrieden sein. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist uns nicht bekannt (Stand: Oktober 2026).

Für Sie heißt das: Wie viel ein Portal offenlegen muss, hängt derzeit auch davon ab, welches Gericht entscheidet. Nach einem Bericht von beck-aktuell will Kununu an seinem Verfahren festhalten, solange eine höchstrichterliche Entscheidung aussteht.

Der Irrtum mit den Klarnamen

2024 hieß es in vielen Berichten, Kununu müsse die Namen der Verfasser herausgeben. So steht es in keiner der Entscheidungen. Verlangt wird, dass der Arbeitgeber prüfen kann, ob der Verfasser bei ihm gearbeitet hat. Wie das Portal das ermöglicht, ist seine Sache. Kann oder will es das nicht, muss die Bewertung nach der Hamburger Linie weg.

Auskunft über die Person des Verfassers gibt es nur unter engen Voraussetzungen: mit gerichtlicher Anordnung und nur, wenn der Inhalt bestimmte Straftatbestände erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat einem Arbeitgeber diese Auskunft 2025 verweigert, weil die beanstandete Äußerung als Meinungsäußerung einzuordnen war (Beschluss vom 11.03.2025, VI ZB 79/23).

So gehen Arbeitgeber vor

  1. Bewertung sichernScreenshot mit Datum, Überschrift und vollständigem Text.
  2. Prüfen, ob die Schilderung passtPassen Abteilung, Zeitraum und Position zu jemandem, der bei Ihnen gearbeitet oder sich beworben hat?
  3. Beim Portal beanstandenTeilen Sie mit, dass Sie den Verfasser keinem Arbeits- oder Bewerbungsverhältnis zuordnen können, und bitten Sie um Prüfung.
  4. Nachweise ansehenLegt das Portal Unterlagen vor, prüfen Sie, ob Sie damit etwas anfangen können. Ist alles Wesentliche geschwärzt, können Sie das zurückweisen.
  5. Rechtliche Schritte abwägenBleibt die Bewertung stehen, kann ein Anwalt die Löschung verlangen. Die Aussichten hängen vom Einzelfall und vom Gericht ab.

Wichtig: Bestreiten Sie das Arbeitsverhältnis nur, wenn Sie nachgesehen haben. Wer wider besseres Wissen bestreitet, verliert den Anspruch auf Prüfung.

Und die Google-Bewertungen von Mitarbeitern?

Mitarbeiter bewerten ihren Arbeitgeber nicht nur auf Kununu, sondern auch bei Google. Dort gibt es einen zusätzlichen Weg: Nach Googles Richtlinien kann eine aktuelle oder frühere Beschäftigung einen Interessenkonflikt begründen. Solche Bewertungen können Sie als Richtlinienverstoß melden. Ob Google sie entfernt, entscheidet Google. Wie das Melden geht, steht im Ratgeber Google-Bewertung melden.

5sterne ist auf Google-Bewertungen spezialisiert. Wenn Ihr Google-Profil unter Bewertungen von Mitarbeitern, Bewerbern oder Unbekannten leidet, erhalten Sie von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Der Profil-Check zeigt vorab, was eine Löschung für Ihren Schnitt bedeutet.

Häufige Fragen zu Kununu-Bewertungen

Kann man Kununu-Bewertungen löschen lassen?
Ja, wenn sie rechtswidrig sind. Bestreitet der Arbeitgeber, dass der Verfasser je bei ihm gearbeitet oder sich beworben hat, muss das Portal dem nachgehen. Nach der Hamburger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Nachweise selbst prüfen können, sonst ist die Bewertung zu löschen. Andere Gerichte sind weniger streng. Ehrliche Kritik echter Mitarbeiter bleibt stehen.
Muss Kununu den Namen des Verfassers nennen?
Nein. Einen Klarnamen verlangen die Gerichte nicht. Nach der Hamburger Rechtsprechung muss das Portal dem Arbeitgeber aber ermöglichen zu prüfen, ob der Verfasser bei ihm gearbeitet hat. Das Oberlandesgericht Dresden ließ stark anonymisierte Nachweise genügen (Urteil vom 17.12.2024, 4 U 744/24).
Was gilt, wenn Kununu nur geschwärzte Nachweise vorlegt?
Das Landgericht Hamburg hielt weitgehend geschwärzte Unterlagen für unzureichend, weil der Arbeitgeber damit nichts prüfen konnte (Urteil vom 07.02.2025, 324 O 315/24). Das Oberlandesgericht Dresden sah es in einem anderen Fall anders. Es kommt auf den Einzelfall und auf das Gericht an.
Lässt 5sterne auch Kununu-Bewertungen löschen?
Derzeit nicht. 5sterne ist auf Google-Bewertungen spezialisiert. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage, damit Sie Ihre Möglichkeiten kennen.
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Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20: dejure.org
  2. Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, 7 W 11/24 (landesrecht-hamburg.de), und Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2024, 324 O 559/23 (landesrecht-hamburg.de)
  3. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2025, 7 U 33/25: landesrecht-hamburg.de
  4. Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, 324 O 315/24 (landesrecht-hamburg.de), zum Fortgang: beck-aktuell
  5. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.12.2024, 4 U 744/24: Bericht bei otto-schmidt.de
  6. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2025, VI ZB 79/23: Wiedergabe bei iww.de
  7. Google-Hilfe: Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte (Interessenkonflikte)

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