- Kein Kunde, keine Bewertung: Bestreitet ein Betrieb den Kundenkontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen. Antwortet der nicht, ist die Bewertung zu löschen (BGH, 09.08.2022).
- Das gilt auch für Google Maps und auch für ausführliche Bewertungen (OLG München, 06.08.2024).
- Rufschädigende Tatsachen muss der Verfasser im Streit beweisen können (LG Frankenthal, 22.05.2023).
- Abwertende Bewertungen von Mitbewerbern ohne eigene Kundenerfahrung sind unzulässig (OLG Köln, 23.12.2022).
- Echte Kritik echter Kunden bleibt stehen. Sie ist durch die Meinungsfreiheit geschützt (Grenzen).
Der Grundsatz: Wer nie Kunde war, darf nicht bewerten
Eine Bewertung behauptet immer auch etwas Unausgesprochenes: Ich war dort, ich habe diese Leistung erlebt. Stimmt das nicht, fehlt der Bewertung die Grundlage. Für die Bewertung eines Kontakts, den es nie gab, gibt es nach dem Bundesgerichtshof kein berechtigtes Interesse.
Das Problem für Betriebe: Viele Bewertungen kommen von Profilen mit Fantasienamen. Niemand kann beweisen, dass „Jxx_2026“ kein Kunde war. Genau hier setzt die Rechtsprechung an. Gegenüber dem Portal muss der Betrieb den fehlenden Kontakt nicht beweisen. Er muss ihn nur beanstanden. Dann ist das Portal am Zug.
Die Rüge „kein Kundenkontakt“ genügt.
Ein Ferienpark beanstandete Bewertungen auf einem Reiseportal nur mit dem Hinweis, die Verfasser seien keine Gäste gewesen. Das Portal fragte nicht nach. Der Bundesgerichtshof gab dem Ferienpark recht: Die Rüge reicht grundsätzlich aus, auch wenn die Bewertung Einzelheiten schildert. Das Portal muss sie an den Verfasser weiterleiten. Antwortet der nicht in angemessener Frist, ist die Bewertung zu löschen.
Für Sie heißt dasGegenüber dem Portal müssen Sie nicht beweisen, dass jemand kein Kunde war. Es reicht zunächst, den Kontakt zu bestreiten. Zwei Grenzen nennt das Gericht: Ist der Verfasser für Sie ohne Weiteres erkennbar, müssen Sie mehr vortragen. Und Rechtsmissbrauch wird nicht geschützt.
Was das Portal nach einer Beanstandung tun muss
Den Ablauf hat der Bundesgerichtshof schon 2011 beschrieben und 2016 für Bewertungsportale verschärft:
- Das Portal leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und bittet um Stellungnahme.
- Kommt in angemessener Frist keine Antwort, ist die Bewertung zu löschen.
- Antwortet der Verfasser, muss er den Kontakt möglichst genau beschreiben und belegen, etwa mit einer Rechnung oder Terminbestätigung.
- Das Portal gibt dem Betrieb weiter, was es weitergeben darf. Der Betrieb kann dann erneut Stellung nehmen.
- Ergibt die Prüfung eine Rechtsverletzung, ist zu löschen.
Das Portal muss beim Verfasser Belege anfordern.
Ein Zahnarzt bestritt, den Verfasser einer anonymen Bewertung je behandelt zu haben. Das Ärzteportal holte zwar eine Stellungnahme ein, gab sie aber nicht weiter. Der Bundesgerichtshof verlangte mehr: Das Portal muss die Beanstandung dem Verfasser übersenden, sich den Kontakt möglichst genau beschreiben lassen und Belege anfordern.
Für Sie heißt dasEin Portal darf sich nicht hinter der Anonymität des Verfassers verstecken. Es muss ernsthaft prüfen und Ihnen mitteilen, was es weitergeben darf.
So läuft das Prüfverfahren ab.
Der Bundesgerichtshof legte fest, wie ein Anbieter mit einer Beanstandung umgehen muss: Er leitet sie an den Verfasser weiter. Bleibt eine Stellungnahme in angemessener Frist aus, ist der Eintrag zu löschen. Widerspricht der Verfasser mit Gründen, muss der Betroffene nachlegen und gegebenenfalls Belege liefern.
Für Sie heißt dasDas Verfahren kennt klare Schritte. Wer sie kennt, weiß, wann er nachlegen muss und wann das Portal am Zug ist.
Gilt das auch für Google?
Ja. Die Urteile des Bundesgerichtshofs ergingen zu einem Blog-Anbieter, einem Ärzteportal und einem Reiseportal. Die Gerichte wenden dieselben Regeln auf Google Maps an. Google kann sich weder auf die vielen Einzelheiten einer Bewertung berufen noch darauf, dass der Betrieb einen spezialisierten Anwalt eingeschaltet hat.
Die Regeln gelten auch für Google Maps.
Ein Arzt bestritt den Behandlungskontakt zu einer ausführlichen Bewertung bei Google. Google fragte beim Verfasser nicht nach und verwies auf die vielen Einzelheiten im Text. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen Google: Die Rüge genügt auch bei detailreichen Bewertungen, und zwischen Arzt und Hotel macht das keinen Unterschied.
Für Sie heißt dasWas der Bundesgerichtshof für ein Reiseportal entschieden hat, gilt genauso für Ihr Google-Profil. Dass Ihr Anwalt auf Bewertungen spezialisiert ist, begründet für sich allein keinen Missbrauchsverdacht.
Wichtig für die Praxis: Vor Gericht musste der Arzt glaubhaft machen, dass er den Verfasser keinem Patienten zuordnen konnte. Das Gericht stützte sich dabei auf eidesstattliche Versicherungen.
Streit gibt es noch über den Weg der Meldung. Google verweist auf sein eigenes Formular. Zwei Gerichte haben entschieden, dass auch eine E-Mail oder ein Anwaltsschreiben genügen kann. Eine Kammer des Landgerichts Berlin II hatte im August 2025 das Meldeverfahren verlangt (Beschluss vom 07.08.2025, 27 O 262/25 eV). Das Kammergericht hat dem kurz darauf widersprochen. Seitdem lässt die Kammer die Frage offen. Der Bundesgerichtshof hat darüber noch nicht entschieden.
Google muss auch auf eine E-Mail reagieren.
Eine Praxis beanstandete eine Bewertung per E-Mail. Google verwies nur auf sein Online-Formular und löschte erst nach dem Gang zum Gericht. Das Landgericht hielt den Antrag für begründet: Kenntnis kann auch außerhalb des Formulars entstehen. Das Formular selbst hielt die Kammer nicht für leicht zugänglich und benutzerfreundlich, vor allem weil Daten an eine Forschungsdatenbank weitergegeben werden. Zweifel hatte sie auch wegen der Grenze von 1.000 Zeichen und fehlender Anlagen.
Für Sie heißt dasEine ausreichend genaue Beanstandung zählt, auch wenn sie nicht über Googles Formular kommt. Ob das immer gilt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Kein Zwang zum Meldeformular.
Das Kammergericht stellte klar: Betroffene müssen das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act nicht nutzen. Auch ein Anwaltsschreiben oder eine E-Mail kann dem Anbieter Kenntnis verschaffen, wenn es genau und begründet genug ist. Reicht die formlose Meldung nicht aus, trägt allerdings der Meldende das Risiko.
Für Sie heißt dasSie haben die Wahl des Wegs. Wer formlos meldet, sollte aber so genau schreiben, dass sich der Verstoß ohne Rückfrage erkennen lässt.
Welche Bewertungen angreifbar sind
Nicht jede schlechte Bewertung ist rechtswidrig. Diese Fälle haben vor Gericht oder nach Googles eigenen Regeln gute Aussichten:
| Fall | Warum angreifbar | Grundlage |
|---|---|---|
| Kein Kundenkontakt | Der Bewertung fehlt die tatsächliche Grundlage. | BGH, VI ZR 1244/20 |
| Ein Stern ohne Text | Auch die reine Sternebewertung behauptet einen Kontakt. Die Gerichte urteilen hier aber nicht einheitlich. | LG Hamburg, 324 O 63/17 |
| Unwahre Tatsachen | Tatsachen sind dem Beweis zugänglich. Unwahres schützt die Meinungsfreiheit nicht. | § 823 BGB mit § 186 StGB, § 824 BGB, LG Frankenthal |
| Bewertung eines Mitbewerbers | Einen Konkurrenten ohne eigene Kundenerfahrung herabzusetzen, ist unlauter. | § 4 Nr. 1 UWG, OLG Köln |
| Verfasser hat die Leistung nie erlebt | Eine Bewertung setzt eigene Erfahrung mit der Leistung voraus. Der Gegner in einem Rechtsstreit hat sie nicht. | OLG Stuttgart, 4 U 17/22 |
| Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung | Strafbare Äußerungen sind nicht geschützt. Die Hürde für reine Schmähkritik liegt allerdings hoch. | §§ 185 bis 187 StGB |
| Frühere oder aktuelle Mitarbeiter | Nach Googles Richtlinien kann das ein Interessenkonflikt sein. | Google-Richtlinie |
| Gefälschte Bewertungen | Unternehmen dürfen sie seit 2022 ausdrücklich weder beauftragen noch übermitteln. | Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c |
Auch ein Stern ohne Text kann fallen.
Ein Gasthaus erhielt eine Ein-Sterne-Bewertung ohne ein Wort. Der Wirt fand die Verfasserin in keiner seiner Unterlagen und bestritt den Besuch. Google lehnte die Löschung ab und fragte auch nicht nach. Das Landgericht verurteilte Google zur Unterlassung.
Für Sie heißt dasEine Bewertung ohne Text ist nicht unangreifbar. Andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen aber anders entschieden, etwa das Landgericht Augsburg (Urteil vom 17.08.2017, 22 O 560/17).
Wer Tatsachen behauptet, muss sie beweisen.
Ein Kunde schrieb in einer Ein-Sterne-Bewertung, ein Umzugsunternehmen habe beim Transport einen Schaden verursacht. Vor Gericht konnte er das nicht beweisen. Diese Behauptung musste er löschen.
Für Sie heißt dasBei Tatsachen kommt es auf die Wahrheit an, nicht auf die Meinungsfreiheit. Wer etwas Rufschädigendes behauptet, muss es im Streit beweisen können.
Mitbewerber dürfen nicht ohne eigene Erfahrung abwerten.
Der Vertriebsleiter eines Konkurrenten vergab einen Stern, ohne die Leistung je genutzt zu haben. Das Gericht verbot das nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Ohne erkennbaren Sachbezug sei die Bewertung eine unzulässige Herabsetzung. Der Betroffene bekam zusätzlich Auskunft über weitere Bewertungen.
Für Sie heißt dasBewertet Sie ein Mitbewerber oder dessen Mitarbeiter, ohne Ihre Leistung genutzt zu haben, müssen Sie das nicht hinnehmen. Auch Googles Richtlinien verbieten Beiträge, die dem Ruf eines Mitbewerbers schaden sollen.
Wer die Leistung nie erlebt hat, darf sie nicht bewerten.
Der Prozessgegner eines Mandanten bewertete eine Kanzlei mit einem Stern und einem kurzen Kommentar. Das Gericht sah darin die Behauptung, der Verfasser habe die Leistung der Kanzlei selbst erlebt, etwa als Mandant oder bei einer Anfrage. Das stimmte nicht. Der Verfasser musste die Bewertung löschen.
Für Sie heißt dasEine Bewertung behauptet stillschweigend, dass der Verfasser die Leistung selbst erlebt hat. Stimmt das nicht, ist sie angreifbar, auch gegenüber dem Verfasser selbst.
Die Gesetze im Wortlaut
Auf diese Vorschriften stützen die Gerichte den Anspruch auf Löschung. Die Texte sind wörtlich zitiert, darunter steht jeweils, was sie für einen Betrieb bedeuten.
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Die Gerichte wenden diese Vorschrift entsprechend auf den Ruf eines Unternehmens an. Aus ihr folgt der Anspruch auf Löschung und Unterlassung, gegen den Verfasser und gegen das Portal. Wortlaut im Gesetz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Zu den „sonstigen Rechten“ zählt die Rechtsprechung das Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens und den eingerichteten Gewerbebetrieb. Wortlaut im Gesetz
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Greift bei unwahren Tatsachen, nicht bei Meinungen. „Hat 300 Euro extra verlangt“ ist eine Tatsache, „zu teuer“ ist eine Meinung. Wortlaut im Gesetz
Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; […]
Grundlage gegen abwertende Bewertungen von Mitbewerbern oder deren Mitarbeitern, die die Leistung nie genutzt haben. Wortlaut im Gesetz
Was der Digital Services Act zusätzlich bringt
Seit Februar 2024 gilt in der ganzen EU der Digital Services Act. Er gibt Betrieben drei Werkzeuge an die Hand, die es vorher so nicht gab:
- Meldeverfahren: Plattformen müssen einen leicht zugänglichen Weg anbieten, rechtswidrige Inhalte zu melden, und über jede Meldung zeitnah und sorgfältig entscheiden (Art. 16).
- Beschwerde: Lehnt die Plattform ab, können Sie mindestens sechs Monate lang kostenlos intern Beschwerde einlegen (Art. 20).
- Streitbeilegung: Danach steht eine zertifizierte außergerichtliche Stelle offen. Ihre Entscheidung bindet die Plattform nicht, der Weg zum Gericht bleibt (Art. 21).
Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen.
Google muss ein Meldeverfahren anbieten und jede Meldung zügig und sorgfältig bearbeiten. Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. Wortlaut im Gesetz
Die Haftung von Google richtet sich nach bisheriger Rechtsprechung weiter nach deutschem Recht. Der Digital Services Act regelt das Verfahren, er ersetzt die oben genannten Ansprüche nicht.
Wo die Grenzen liegen
Wer seriös arbeitet, sagt auch, was nicht geht. Drei Grenzen ziehen die Gerichte deutlich:
- Echte Kunden dürfen kritisieren. Auch scharf, auch knapp, auch ungerecht empfunden. Das schützt Artikel 5 des Grundgesetzes.
- Pauschal alles bestreiten ist Missbrauch. Wer systematisch Bewertungen angreift, obwohl der Kontakt erkennbar bestand, verliert.
- Wer wider besseres Wissen bestreitet, bekommt keine Prüfung.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […] Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Die Grenze jeder Löschung: Negative Meinungen echter Kunden sind geschützt. Nicht geschützt sind unwahre Tatsachen und reine Schmähungen. Wortlaut im Gesetz
Die Enttäuschung eines echten Kunden bleibt stehen.
Ein Mandant bewertete seine Kanzlei mit einem Stern und einem langen, scharfen Text. Er begann mit „Absolut enttäuschende Erfahrung!“. Das Landgericht hatte fünf Sätze daraus verboten. Das Oberlandesgericht hob das auf und wies die Klage ab: Die Aussagen sind Meinungen und hatten einen tatsächlichen Anlass. Wer wirklich Kunde war, darf auch scharf und überzogen kritisieren.
Für Sie heißt dasHier hilft kein Antrag. Eine ruhige, sachliche Antwort unter der Bewertung ist der bessere Weg.
Systematisches Bestreiten trotz erkennbarer Besuche ist Rechtsmissbrauch.
Ein Nachtclub hatte in 17 Eilverfahren mit gleichlautenden Meldungen den Kundenkontakt bestritten, obwohl die Bewertungen erkennbar echte Besuche schilderten. Das Gericht wies den Antrag zurück: Wer systematisch und pauschal bestreitet, obwohl der Kontakt auf der Hand liegt, missbraucht das Verfahren.
Für Sie heißt dasDie Rüge „kein Kundenkontakt“ ist kein Freibrief. Sie trägt nur, wenn Sie den Kontakt nach Durchsicht Ihrer Unterlagen wirklich nicht zuordnen können.
Bewusst falsches Leugnen löst keine Prüfpflicht aus.
Wer den Kontakt zu einem Verfasser wahrheitswidrig leugnet, kann von Google keine Prüfung verlangen. Stehen sich zwei Schilderungen ohne weitere Anhaltspunkte gegenüber, muss das Portal nicht weiter aufklären.
Für Sie heißt dasEhrlichkeit ist Voraussetzung. Ein Antrag wider besseres Wissen scheitert und kann den eigenen Ruf zusätzlich beschädigen.
Gut zu wissen: Seit Ende April 2026 zeigt Google in deutschen Unternehmensprofilen an, wie viele Bewertungen in den letzten 365 Tagen wegen Diffamierungsbeschwerden entfernt wurden, in Spannen wie 2 bis 5 oder 21 bis 50. Mehr dazu im Ratgeber Sieht man gelöschte Bewertungen?
Wie oft Google löscht
Deutschland ist bei Löschungen ein Sonderfall. Nirgendwo sonst in der EU werden so viele Bewertungen wegen Rufschädigung beanstandet.
- 1,38 Mio.Löschanträge wegen Diffamierung in der EU im Jahr 2025, fast alle aus Deutschland
- 756.500+Beiträge, die Google Maps im ersten Halbjahr 2026 europaweit wegen rechtswidrigen Inhalts gelöscht hat, fast alle in Deutschland
- 11 bis 30 %der Gastbetriebe mit Löschhinweis im Profil, je nach Stadt (Stichprobe der dpa)
Quellen: Tagesschau/SWR vom 07.05.2026 und dpa-Auswertung vom 20.07.2026, Die ersten beiden Zahlen stammen aus der Transparenzdatenbank der EU, die dritte aus einer eigenen Stichprobe der dpa.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Kann eine Bewertung ohne Text gelöscht werden?
Erfahre ich, wer die Bewertung geschrieben hat?
Wie lange hat Google Zeit zu reagieren?
Brauche ich für die Löschung einen Anwalt?
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022, VI ZR 1244/20: dejure.org
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, und vom 25.10.2011, VI ZR 93/10: Pressemitteilungen 49/2016 und 169/2011
- Oberlandesgericht München, Endurteil vom 06.08.2024, 18 U 2631/24 Pre e: gesetze-bayern.de
- Landgericht Hamburg, Urteile vom 19.12.2025, 324 O 400/25 (landesrecht-hamburg.de), und vom 12.01.2018, 324 O 63/17 (landesrecht-hamburg.de)
- Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2025, 10 W 70/25 (gesetze.berlin.de); Landgericht Berlin II, Urteil vom 21.04.2026, 27 O 66/26 eV (gesetze.berlin.de), und Beschluss vom 07.08.2025, 27 O 262/25 eV (gesetze.berlin.de)
- Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.12.2022, 6 U 83/22: nrwe.justiz.nrw.de
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 31.08.2022, 4 U 17/22 (landesrecht-bw.de), und vom 29.09.2025, 4 U 191/25 (landesrecht-bw.de)
- Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, 6 O 18/23: Bericht bei otto-schmidt.de
- Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022, 5 U 117/21: recht.saarland.de
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2025, VI ZB 79/23: Wiedergabe bei iww.de
- Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de; Digital Services Act: EUR-Lex
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