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Sieht man gelöschte Google-Bewertungen?

Den Text nicht. Seit Ende April 2026 zeigt Google in Deutschland aber an, wie viele Bewertungen entfernt wurden. Was der Hinweis bedeutet und was nicht.

  • Hinweis seit April 2026
  • 2 Gerichtsentscheidungen
  • Stand: 9. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Text ist weg. Eine gelöschte Bewertung kann im Profil niemand mehr lesen.
  • Sichtbar ist nur eine Spanne, zum Beispiel zwei bis fünf. Sie bezieht sich auf die letzten 365 Tage.
  • Gezählt werden nur Bewertungen, die wegen einer Diffamierungsbeschwerde nach deutschem Recht entfernt wurden.
  • Nicht gezählt werden Löschungen wegen Verstößen gegen Googles Richtlinien, etwa Spam oder Fälschungen.
  • Eilanträge gegen den Hinweis blieben bisher ohne Erfolg (Oberlandesgericht Köln, 2026).

Was Google seit Ende April 2026 anzeigt

Bei Unternehmensprofilen in Deutschland zeigt Google seit Ende April 2026 im Bereich „Rezensionen“ einen Hinweis, wenn Bewertungen entfernt wurden. Er nennt, wie viele Bewertungen dieses Profils in den letzten 365 Tagen wegen Beschwerden über Diffamierung nach deutschem Recht entfernt wurden.

Google nennt keine genaue Zahl, sondern eine von zehn Spannen:

  • 1
  • 2 bis 5
  • 6 bis 10
  • 11 bis 20
  • 21 bis 50
  • 51 bis 100
  • 101 bis 150
  • 151 bis 200
  • 201 bis 250
  • über 250

Was nicht zu sehen ist: der Text der gelöschten Bewertungen, die Namen der Verfasser und der Grund im Einzelfall. Ob der Betrieb im Recht war, sagt der Hinweis also nicht. Er sagt nur, dass es Beschwerden gab und dass Google ihnen gefolgt ist.

Was gezählt wird und was nicht

Der Hinweis erfasst nur einen Teil aller Löschungen. Das ist für Betriebe der wichtigste Punkt.

Zählt für den Hinweis
  • Bewertungen, die Google wegen einer Diffamierungsbeschwerde nach deutschem Recht entfernt hat
  • Nur Entfernungen aus den letzten 365 Tagen
Zählt nicht
  • Löschungen wegen Verstößen gegen Googles Richtlinien, etwa Spam, Fälschungen oder Interessenkonflikte
  • Entfernungen aus anderen rechtlichen Gründen
  • Bewertungen, die nach einem Einspruch des Verfassers wiederhergestellt wurden

Nach Googles Angaben hat der Hinweis keinen Einfluss auf das Ranking des Profils.

Kann man sich gegen den Hinweis wehren?

Bisher nicht mit Erfolg. Zwei Betriebe haben es 2026 vor dem Oberlandesgericht Köln versucht, einmal über den Datenschutz und einmal über das Wettbewerbsrecht. Beide Male blieb der Hinweis stehen. Beide Entscheidungen ergingen im Eilverfahren. Für möglich hält das Gericht einen Anspruch, wenn die angezeigte Zahl deutlich zu hoch ist.

Oberlandesgericht KölnBeschwerdegericht15 W 55/26

Der Hinweis auf entfernte Bewertungen bleibt.

Ein Arzt wehrte sich im Eilverfahren dagegen, dass Google in seinem Profil auf „sechs bis zehn“ entfernte Bewertungen hinweist. Das Gericht lehnte ab: Die Angabe ist zutreffend, ein Löschanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, und das Interesse an Transparenz überwiegt.

Für Sie heißt dasGegen einen zutreffenden Hinweis hatte der Eilantrag keinen Erfolg. Beeinflussen können Sie, wie viele Löschungen er zählt.

Oberlandesgericht KölnBeschwerdegericht6 W 50/26

Auch das Wettbewerbsrecht hilft nicht gegen den Hinweis.

Eine Ferienanlage wehrte sich im Eilverfahren gegen den Hinweis auf „21 bis 50“ entfernte Bewertungen und bestritt die Zahl. Das Gericht sah weder eine Herabsetzung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch eine Irreführung: Bei 5.528 abgegebenen Bewertungen falle eine mögliche Abweichung nicht ins Gewicht.

Für Sie heißt dasDer Hinweis betraf hier weniger als ein Prozent der abgegebenen Bewertungen. Ist die angezeigte Zahl deutlich zu hoch, kann das nach dem Gericht anders zu beurteilen sein.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Der Hinweis ist kein Grund, unfaire Bewertungen stehen zu lassen. Er ist ein Grund, überlegt vorzugehen.

  • Gezielt statt pauschal. Wer wenige, klar unberechtigte Bewertungen angreift, bleibt in den kleinsten Spannen. Wer Dutzende pauschal bestreitet, bekommt eine hohe Spanne und riskiert den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
  • Den richtigen Weg wählen. Spam, Fälschungen und Bewertungen von Mitarbeitern oder Mitbewerbern verstoßen gegen Googles Richtlinien. Löschungen auf diesem Weg zählen nicht für den Hinweis. Wie die Wege funktionieren, erklärt der Ratgeber Google-Bewertung melden.
  • Das Verhältnis zählt. In einem der Kölner Fälle standen 21 bis 50 entfernte Bewertungen 5.528 vorhandenen gegenüber. Das ist weniger als ein Prozent.
  • Sie sind nicht allein. Eine Stichprobe der Deutschen Presse-Agentur bei über 3.700 Gastbetrieben fand den Hinweis je nach Stadt bei 11 bis 30 Prozent der Profile.
  • 365 TageSo weit reicht der Hinweis zurück. Ältere Entfernungen zählen nicht mehr mit.
  • 10 Spannenvon „1“ bis „über 250“. Eine genaue Zahl nennt Google nicht.
  • 11 bis 30 %der Gastbetriebe mit Hinweis im Profil, je nach Stadt (Stichprobe der dpa)

Unsere Arbeitsweise: In der Ersteinschätzung sehen Sie für jede Bewertung, ob sie angreifbar ist und auf welchem Weg. Bewertungen echter Kunden, die nur unbequem sind, werden nicht zur Löschung empfohlen.

Häufige Fragen zum Hinweis

Kann man gelöschte Google-Bewertungen noch lesen?
Nein. Eine gelöschte Bewertung ist im Profil nicht mehr sichtbar. Der Verfasser kann bei Google Einspruch gegen die Entfernung einlegen. Hat er Erfolg, erscheint die Bewertung wieder und zählt nicht mehr für den Hinweis.
Verschwindet der Hinweis wieder?
Der Hinweis zählt nur die letzten 365 Tage. Entfernungen, die länger zurückliegen, zählen nicht mehr mit.
Schadet der Hinweis meinem Ranking bei Google?
Nach Angaben von Google hat der Hinweis keinen Einfluss auf das Ranking.
Gibt es den Hinweis auch in anderen Ländern?
Der Hinweis bezieht sich auf Beschwerden nach deutschem Recht und erscheint bei Unternehmensprofilen in Deutschland. Aus anderen Ländern ist uns nichts Vergleichbares bekannt (Stand: Oktober 2026).
Welche Bewertungen lohnen sich wirklich?Die Ersteinschätzung ist kostenlos und kommt innerhalb von zwei Werktagen.
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Quellen

  1. Google-Hilfe zum Hinweis auf entfernte Bewertungen: support.google.com
  2. Tagesschau/SWR vom 07.05.2026: tagesschau.de
  3. Deutsche Presse-Agentur vom 12.05.2026, veröffentlicht bei oekotest.de
  4. Auswertung der Deutschen Presse-Agentur vom 20.07.2026, veröffentlicht bei tageskarte.io
  5. Oberlandesgericht Köln, Beschlüsse vom 12.06.2026, 15 W 55/26, und vom 14.07.2026, 6 W 50/26: nrwe.justiz.nrw.de
  6. Landgericht Berlin II, Urteil vom 21.04.2026, 27 O 66/26 eV (Rechtsmissbrauch): gesetze.berlin.de

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